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Hinweise zum Erbrecht
Unter dieser Rubrik finden Sie auf unserer Homepage einzelne Hinweise zum Erbrecht, die nach und nach ergänzt werden. Die Hinweise sollen Ihnen den Einstieg in die Thematik erleichtern, in dem einzelne Begrifflichkeiten vorgestellt und erörtert werden, so dass Sie schon vorab über Grundstrukturen informiert sind. Alle weiteren Detailfragen können sodann in unserer neuen Erbrechtssprechstunde erörtert werden. Diese findet zunächst einmal im Monat mittwochs in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Beginn ist der 14.05.2025. Termine bitte telefonisch vereinbaren.

Wir starten mit der lebzeitigen Übertragung von Grundbesitz und stellen einzelne dort angesprochenen Themen nach und nach vor.
Lebzeitige Übertragung von Grundbesitz ("Überlassung")
Inhaltsverzeichnis
I. Einige Grundbegriffe
II. Motive und Fallgruppen
1. Grundstücksübertragung zur Vorwegnahme der Erbfolge
2. Ehebedingte Zuwendung
3. Veräußerer mit wirtschaftlich risikobehafteter Tätigkeit
4. Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
5. Versorgungsvertrag

I. Einige Grundbegriffe
Die lebzeitige Übertragung von Vermögen -also nicht im Wege der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge von Todes wegen- wird regelmäßig in der notariellen Urkunde als Überlassung bezeichnet. Sie findet im Regelfall unter nahen Angehörigen, z.B. im Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern statt.
Die lebzeitige Übertragung von Vermögen -also nicht im Wege der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge von Todes wegen- wird regelmäßig in der notariellen Urkunde als Überlassung bezeichnet. Sie findet im Regelfall unter nahen Angehörigen, z.B. im Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern statt.
II. Motive und Fallgruppen
Die Grundstücksübertragung findet regelmäßig im Wege der Vorwegnahme der Erbfolge statt.
Weitere Motive der Grundstücksübertragung sind die ehebedingte Zuwendung oder der Schutz der Immobilie vor dem Zugriff der Gläubiger des Veräußerers, welcher beispielsweise eine wirtschaftlich risikobehaftete Tätigkeit als Unternehmer, Freiberufler, Existenzgründer etc. ausübt. Schließlich verfolgen Überlassungsverträge mitunter das Ziel, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder mittels eines Versorgungsvertrages den Übergeber abzusichern.
Die Grundstücksübertragung findet regelmäßig im Wege der Vorwegnahme der Erbfolge statt.
Weitere Motive der Grundstücksübertragung sind die ehebedingte Zuwendung oder der Schutz der Immobilie vor dem Zugriff der Gläubiger des Veräußerers, welcher beispielsweise eine wirtschaftlich risikobehaftete Tätigkeit als Unternehmer, Freiberufler, Existenzgründer etc. ausübt. Schließlich verfolgen Überlassungsverträge mitunter das Ziel, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder mittels eines Versorgungsvertrages den Übergeber abzusichern.
II.1. Die Grundstücksübertragung zur Vorwegnahme der Erbfolge
Im Sinn einer zeitlich gestaffelten Vermögensübertragung sollen die schenkung- steuerlichen Freibeträge (€ 400.000,00 je Elternteil und Kind), die alle 10 Jahre erneut zur Verfügung stehen, mehrfach ausgenutzt werden. Häufig handelt es sich bei dem überlassenen Grundstück um das bisher und künftig selbst genutzte Eigenheim der Veräußerer, so dass die Beteiligten besonderes Augenmerk darauf legen, an den bisherigen Nutzungsverhältnissen und der bisherigen Lastentragung nichts zu ändern. Dies kann erreicht werden durch einen umfassenden Nießbrauchsvorbehalt. Allerdings muss den Veräußerern klar sein, dass zwar der Erwerber noch nicht eigenmächtig über das Anwesen verfügen kann, allerdings auch die Veräußerer selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, so dass z.B. ein Verkauf oder eine Eintragung von Grundpfandrechten nur im Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber möglich sind. Ferner sollte bei Übernahme des Objektes allein durch einen Abkömmling zugleich das Verhältnis zu den sog. weichenden Geschwistern geregelt werden.
II.2. Ehebedingte Zuwendung
Das Schenkungssteuerrecht privilegiert insoweit die Verwirklichung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, indem die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims oder von Anteilen hieran gänzlich steuerfrei gestellt wird, also auf den (immerhin € 500.000,00 umfassenden) Freibetrag zwischen Ehegatten nicht angerechnet wird und zwar ohne weitere einschränkende Voraussetzungen. Geht das Familienheim im Falle der Vererbung auf den überlebenden Ehegatten über, muss dieser das Familienheim mindestens 10 Jahre selbst bewohnen und im Eigentum behalten, um die Steuerfreiheit zu erlangen.
In diesem Zusammenhang gilt es, das Augenmerk auch auf das Schicksal der Zuwendung für den Fall einer Trennung oder Scheidung zu richten. Soll die Überlassung weiterhin Bestand haben und allenfalls als Vorausleistung auf einen etwa geschuldeten Zugewinnausgleich gelten oder soll dem Zuwendenden ein Recht auf Rückforderung zukommen. Da es kein allgemeines gesetzliches Rückforderungsrecht bei Scheitern der Ehe gibt, ist hierzu eine vertragliche Lösung zu finden.
Im Sinn einer zeitlich gestaffelten Vermögensübertragung sollen die schenkung- steuerlichen Freibeträge (€ 400.000,00 je Elternteil und Kind), die alle 10 Jahre erneut zur Verfügung stehen, mehrfach ausgenutzt werden. Häufig handelt es sich bei dem überlassenen Grundstück um das bisher und künftig selbst genutzte Eigenheim der Veräußerer, so dass die Beteiligten besonderes Augenmerk darauf legen, an den bisherigen Nutzungsverhältnissen und der bisherigen Lastentragung nichts zu ändern. Dies kann erreicht werden durch einen umfassenden Nießbrauchsvorbehalt. Allerdings muss den Veräußerern klar sein, dass zwar der Erwerber noch nicht eigenmächtig über das Anwesen verfügen kann, allerdings auch die Veräußerer selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, so dass z.B. ein Verkauf oder eine Eintragung von Grundpfandrechten nur im Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber möglich sind. Ferner sollte bei Übernahme des Objektes allein durch einen Abkömmling zugleich das Verhältnis zu den sog. weichenden Geschwistern geregelt werden.
II.2. Ehebedingte Zuwendung
Das Schenkungssteuerrecht privilegiert insoweit die Verwirklichung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, indem die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims oder von Anteilen hieran gänzlich steuerfrei gestellt wird, also auf den (immerhin € 500.000,00 umfassenden) Freibetrag zwischen Ehegatten nicht angerechnet wird und zwar ohne weitere einschränkende Voraussetzungen. Geht das Familienheim im Falle der Vererbung auf den überlebenden Ehegatten über, muss dieser das Familienheim mindestens 10 Jahre selbst bewohnen und im Eigentum behalten, um die Steuerfreiheit zu erlangen.
In diesem Zusammenhang gilt es, das Augenmerk auch auf das Schicksal der Zuwendung für den Fall einer Trennung oder Scheidung zu richten. Soll die Überlassung weiterhin Bestand haben und allenfalls als Vorausleistung auf einen etwa geschuldeten Zugewinnausgleich gelten oder soll dem Zuwendenden ein Recht auf Rückforderung zukommen. Da es kein allgemeines gesetzliches Rückforderungsrecht bei Scheitern der Ehe gibt, ist hierzu eine vertragliche Lösung zu finden.
II.3. Veräußerer mit wirtschaftlich risikobehafteter Tätigkeit
Veräußerer mit wirtschaftlich risikobehafteter Tätigkeit sind häufig bestrebt, wichtige Vermögensteile vor einem etwaigen Gläubigerzugriff zu schützen. Derartige Übertragungen sind nur dann erfolgversprechend, wenn sie deutlich vor Eintritt der Krise stattfinden. Bei Insolvenz oder erfolglosen Pfändungsversuchen eines Gläubigers besteht eine maximal 4-jährige Anfechtungsfrist. Ferner ist darauf zu achten, dass nicht der Veräußerer seinerseits pfändbare „Gegenleistungen“ vorbehält, wie etwa in Gestalt von Rentenzahlungen oder einem Nießbrauchsrecht; ungefährlich ist demgegenüber jedoch der Vorbehalt eines nicht übertragbaren Wohnungsrechts.
Veräußerer mit wirtschaftlich risikobehafteter Tätigkeit sind häufig bestrebt, wichtige Vermögensteile vor einem etwaigen Gläubigerzugriff zu schützen. Derartige Übertragungen sind nur dann erfolgversprechend, wenn sie deutlich vor Eintritt der Krise stattfinden. Bei Insolvenz oder erfolglosen Pfändungsversuchen eines Gläubigers besteht eine maximal 4-jährige Anfechtungsfrist. Ferner ist darauf zu achten, dass nicht der Veräußerer seinerseits pfändbare „Gegenleistungen“ vorbehält, wie etwa in Gestalt von Rentenzahlungen oder einem Nießbrauchsrecht; ungefährlich ist demgegenüber jedoch der Vorbehalt eines nicht übertragbaren Wohnungsrechts.
II.4. Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
Durch rechtzeitiges Ausscheiden aus dem Nachlass sollen sich die Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen -Eltern, Ehegatten und Kinder- nur noch auf das „Restvermögen“ beziehen, das beim Ableben noch vorhanden ist. Allerdings beträgt die einzuhaltende Frist zwischen Übertragung und Eintritt des Erbfalles 10 Jahre, wobei diese lange Frist auch nicht zu laufen beginnt, solange sich der Übergeber wesentliche Nutzungen -etwa in Gestalt eines Nießbrauchs oder auch im Einzelfall eines Wohnrechtes- vorbehalten hat. Erfolgte die Übertragung an den Ehegatten läuft die 10-Jahres Frist ebenfalls nicht an. Immerhin reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch um 10% für jedes abgelaufene Zeitjahr -immer vorausgesetzt die Frist ist angelaufen (s.o.)-. Soll eine Schenkung auch zur Reduzierung des künftigen Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten selbst gegenüber dem Schenker eingesetzt werden, muss diese Anrechnung spätestens bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet werden. Eine nachträglich konstruierte Anrechnung ist Testamentsform wurde im Zuge der Erbrechtsreform 2010 nicht umgesetzt.
II.5. Versorgungsvertrag
Im Vordergrund steht hier die finanzielle Versorgung des Übergebers, insbesondere durch regelmäßige Geldzahlungen, welche auf Lebenszeit oder aber bis zum Renteneintritt des Übergebers geschuldet werden, diese können der Höhe nach unabänderlich vereinbart werden (Leibrente) oder an persönlichen Faktoren wie der Leistungsfähigkeit des Beschenkten oder dem Bedarf des Schenkers ausgerichtet werden (dauernde Last). In diesem Zusammenhang gilt es auch die steuerlichen Erfordernisse für die Abzugsfähigkeit solcher wiederkehrender Leistungen beim Beschenkten im Blick zu behalten. -
Im Vordergrund steht hier die finanzielle Versorgung des Übergebers, insbesondere durch regelmäßige Geldzahlungen, welche auf Lebenszeit oder aber bis zum Renteneintritt des Übergebers geschuldet werden, diese können der Höhe nach unabänderlich vereinbart werden (Leibrente) oder an persönlichen Faktoren wie der Leistungsfähigkeit des Beschenkten oder dem Bedarf des Schenkers ausgerichtet werden (dauernde Last). In diesem Zusammenhang gilt es auch die steuerlichen Erfordernisse für die Abzugsfähigkeit solcher wiederkehrender Leistungen beim Beschenkten im Blick zu behalten. -

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