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Ob Sie Rat in juristischen oder wirtschaftlichen Belangen suchen, ob Sie Informationen über das Bauen oder die Instandhaltung eines Hauses benötigen: Wir helfen, die Freude an der eigenen Immobilie zu erhalten und zu steigern. Wir helfen Ihnen bei allen Fragen rund um Ihre Immobilie!

Von der kostenfreien mündlichen Beratung in juristischen und steuerlichen Fragen zu Ihrer Immobilie durch Rechtsanwälte und Steuerberater bis über die Immobilienberatung bei An- und Verkauf sowie Vorträge zu wissenswerten Themen rund um „Haus und Grund“ bieten wir Ihnen noch viele weitere Leistungen. Mit Abgabe des unterschriebenen Aufnahmeantrags sind Sie sofort Mitglied und können unsere Leistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Wir freuen uns auf Sie!

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Neues zur Grundsteuer

GRUNDSTEUER-Praxistipps zu Einspruch und co. beim Bundesmodell

Hier ein Überblick über häufig von uns beantwortete Praxisfragen im Zusammenhang mit der Grundsteuer:

Aussetzung der Vollziehung oder Verfahrensruhe?

Aussetzung der Vollziehung hieße, vorerst keine Zahlung aus der neuen Grundsteuer leisten zu müssen. Derzeit besteht aber noch gar keine Zahlungspflicht für die neue reformierte Grundsteuer, sie entsteht erst ab 1.1.2025. Die Aussichten auf einen Erfolg solcher Aussetzungs-Anträge, auch wenn sie nur rein vorsorglich gestellt werden, sind extrem schlecht. Dies zeigt das Urteil des Finanzgerichts Sachsen in einem Hauptsacheverfahren zur Grundsteuer vom Oktober 2023. Es muss unterschieden werden zwischen „Aussetzung der Vollziehung“ und „Verfahrensruhe“.

Wir empfehlen generell nicht, Anträge auf „Aussetzung der Vollziehung“ zu stellen bzw. es sollten solche bereits gestellten Anträge nicht weiter kostenpflichtig vor Gericht verfolgt werden. Die allermeisten Finanzämter und in der Folge auch Finanzgerichte werden dies aller Wahrscheinlichkeit nach ablehnen.

Sinnvoller ist, falls noch nicht geschehen, einen Einspruch gegen den Wert-/Messbescheid mit einem Antrag auf Verfahrensruhe zu verbinden bzw. einen solchen im Einspruchsverfahren zu stellen. Dies kann unter Verweis auf bereits existierende BFH-Aktenzeichen Az. II B 79/23 und II B 78/23 erfolgen. Damit kann man u.U. erreichen, dass das Finanzamt den ganzen Fall erst einmal zur Seite legt. Damit ist etwas Zeit im Hinblick auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Klärung, die anhand der Haus & Grund-Musterklagen angestrebt wird, gewonnen.

Soll ich selbst klagen?

Abgelehnte Einsprüche sollten nicht als Klage weiterverfolgt werden, denn ab der Klage wird es für den einzelnen Eigentümer kostenpflichtig mit derzeit immer noch hohem Ablehnungsrisiko. Das Grundsteuer-Bundesmodell ist ein derzeit noch nicht als verfassungswidrig verworfenes Gesetz, das geltendes Recht darstellt.

Zahle ich die neue Grundsteuer trotz Einspruch?

Dass das Bundesverfassungsgericht vor 2025 die neue Grundsteuer ganz oder in Teilen verwirft, ist nicht wahrscheinlich, sodass vermutlich zunächst eine Zahlung der neuen Grundsteuer in 2025 ansteht. Hierzu hat leider auch die Hinhaltetaktik einiger Finanzverwaltungen in unseren Musterfällen beigetragen.

Was passiert in den Musterfällen?

Haus & Grund verfolgt bundesweit bereits zahlreiche Fälle als Musterverfahren bzw. Klage gegen das Bundesmodell.

Wir begleiten aus prozesstaktischen Gründen jetzt auch das rheinland-pfälzische Aussetzungs-Verfahren vor den Bundesfinanzhof, in dem ausnahmsweise einmal und völlig überraschend ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg hatte. Dies ist aber, wie gesagt, für die meisten anderen Länder mit Bundesmodell absolut nicht zu erwarten. Der rheinland-pfälzische Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof, Ausgang offen. Dort geht es im März 2024 inhaltlich weiter. Weitere "Aussetzung-der-Vollziehung-Fälle" werden wir als Haus & Grund Deutschland aus den o.g. Gründen in anderen Bundesländern nicht als Musterfall begleiten können. Denn: Entscheidend ist die verfassungsrechtliche grundsätzliche und endgültige Beurteilung der Grundsteuer-Bewertung in einem Hauptsache-Verfahren, nicht in einem weiteren nur vorläufigen Rechtschutz-Verfahren aufgrund einer Vollziehungs-Aussetzung.

Dienstag, 13. Februar 2024

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